Was muss ich tun, wenn der Tod zu Hause eintritt?

Auf jeden Fall ist ein Arzt zu rufen, der den Tod eindeutig feststellen kann.
Sofern sie Ihren Hausarzt nicht erreichen können steht Ihnen ein Notarzt unter der 112 oder der Kassenärztliche Bereitschaftsdienst zur Verfügung. Diesen erreichen Sie bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 116 117.

Welche Aufgabe hat der herbeigerufene Arzt?

Der Arzt wird den Verstorbenen entkleiden, gründlich untersuchen und den Tod feststellen. Liegen keine Anzeichen für einen unnatürlichen Tod vor und ist die Todesursache für ihn klar als „natürlicher Tod“ feststellbar, wird er die Todesbescheinigung entsprechend ausstellen. (§ 13 Abs. 1 und 3 SächsBestG)

Ein Notarzt kann sich darauf beschränken eine „vorläufige Todesbescheinigung“ auszustellen. In diesem Fall ist ebenfalls ein Arzt zu verständigen, welcher die eigentliche Leichenschau durchführt. (§ 12 Abs. 3 SächsBestG)

Wer ruft den Arzt, wenn der Tod im Krankenhaus, Seniorenheim oder Hospiz eintritt?

Sofern der Tod im Krankenhaus eintritt wird die Untersuchung des Verstorbenen und die Feststellung des Todes sowie die Ausstellung der Todesbescheinigung im Hause veranlasst. (§ 10 Abs. 2.3 SächsBestG)

Tritt der Tod in einem Seniorenheim oder Hospiz ein, so wird der Arzt durch die Leitung der Einrichtung oder durch damit beauftragtes Personal gerufen. (§ 12 Abs. 3 SächsBestG)

Warum hat der Arzt die Polizei gerufen?

In diesem Fall ist für ihn z.B. die Todesursache unklar oder er hat Anzeichen entdeckt, die möglicherweise auf einen unnatürlichen Tod hinweisen könnten. In diesem begründeten Fall ist er verpflichtet die Polizei zu informieren, welche dann ggf. die Ermittlungen aufnehmen und alles weitere veranlassen wird. (§ 13 Abs. 1, 3 und 4  SächsBestG)

Welches Bestattungsunternehmen kann ich wählen, wenn die Polizei den Verstorbenen beschlagnahmt hat?

Im Regelfall wird die Polizei ihren Vertragsbestatter mit der Überführung des Verstorbenen  beauftragen. Es hat aber nur die Aufgabe den Verstorbenen vom Sterbe- bzw. Auffindungsort zu einem von der Polizei festgelegtem Ort zu überführen. Sie haben also weiterhin die freie Wahl des Bestattungsunternehmen. Niemand darf Ihnen anderslautende Vorschriften machen oder entsprechende Empfehlungen aussprechen.

Sofern Sie sich bereits im Vorfeld für ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens entschieden haben können Sie auch die Beamten vor Ort bitten, dieses mit den entsprechenden Diensten zu beauftragen, welche sonst der Vertragsbestatter ausführen würde. Erfahrungsgemäß wird man im Regelfalle ihrem Wunsch entsprechen.

Wer bezahlt die Ausstellung der Todesbescheinigung?

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen enden automatisch mit dem Tod. Somit ist die Ausstellung der Todesbescheinigung und die damit verbundene Leichenschau eine privatärztliche Leistung und wird entsprechend abgerechnet. Sie ist von demjenigen zu begleichen, welcher auch die Bestattungskosten zu tragen hat. Dieser kann sich diese aus dem Erbe oder sonstigen in Frage kommenden Dritten ersetzen lassen. (§ 11 Abs. 4 SächsBestG)

Wie lange darf der Verstorbene zu Hause verbleiben?

Sofern Sie in aller Ruhe von dem Verstorbenen Abschied nehmen wollen, kann dieser bis zu 24 Stunden zu Hause verbleiben. (§ 16 Abs. 1 SächsBestG)

Eine Ausnahme bildet hierbei beispielsweise die Beschlagnahmung des Verstorbenen durch die Polizei oder der Arzt hat vor Ort nur eingeschränkte Möglichkeiten seine Untersuchungen auszuführen.

Was bedeutet „Bestattungspflicht“?

Grundsätzlich sind die nächsten voll geschäftsfähigen Angehörigen (z.B. Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkel usw.) verpflichtet für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen und zwar unabhängig davon, wie das persönliche Verhältnis zueinander war und ob ausreichend finanzielle Mittel zur Deckung der damit verbundenen Kosten vorhanden sind. Geregelt ist dies im § 10 Abs. 1 SächsBestG.

Ist z.B. der Ehegatte bereits verstorben und hinterlässt der Verstorbene mehrere Kinder, so ist das älteste Kind verpflichtet die Bestattung in Auftrag zu geben und entsprechend zu organisieren.

Der Bestattungspflichtige kann sich die entstehenden Kosten in dem genannten Fall aus dem hinterlassenen Erbe ersetzen lassen.

Sind hierbei keine ausreichenden Mittel vorhanden, so kann er z.B. auch seine Geschwister in die Pflicht nehmen und den Ersatz der Bestattungskosten verlangen. Um späteren Streitigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen, sollte in diesem Fall eine einfache aber würdige Bestattungsform gewählt werden. Die Thematik ist jedoch so komplex, dass wir dazu raten einen entsprechenden Anwalt zu befragen.

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten mit einem Bestattungsunternehmen einen entsprechenden Bestattungsvorsorgevertrag geschlossen, so ist dieses anstatt der nächsten Angehörigen verpflichtet für die Bestattung im festgelegten Rahmen zu sorgen. (§ 10 Abs. 2 SächsBestG) Im Regelfall ist das Bestattungsunternehmen den Angehörigen bekannt und kann durch diese verständigt werden. Meistens haben die Vorsorgenden auch ein Kärtchen dabei, auf dem entsprechende Informationen auf einen bestehenden Bestattungsvorsorgevertrag zu finden sind.

Findet sich kein Bestattungspflichtiger, weil es keine mehr gibt oder er nicht erreichbar ist, so wird die Ortspolizeibehörde, im Regelfall wird dies das Ordnungsamt sein, verständigt, welche die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen veranlasst. Gleiches gilt, wenn dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Bestattung nicht nachkommt. Es ist also ratsam die Dinge selbst in die Hand zu nehmen, bevor die Behörde aktiv wird. (§ 10 Abs. 3 SächsBestG).

Wann soll ich Sie verständigen?

Wenn der Tod zu Hause eingetreten ist, können sie mir eine entsprechende Vorab-information geben. Gern nenne ich Ihnen Rufnummern und Ansprechpartner für die notwendige Leichenschau oder informiere den Arzt selbst.

Es genügt aber auch zu warten, bis der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat. Vorher sind mir die Hände gebunden, was hygienische Versorgung des Verstobenen und Überführung betrifft.