Jeder Verstorbene ist in einen Sarg zu legen (§ 16 Abs. 1 SächsBestG) und zwar unabhängig von der späteren Bestattungsart. Aus diesem Grund muss immer ein Sarg verwendet werden.
Bei einer Feuerbestattung ist das Holz des Sarges, im Regelfall, sogar für den Einäscherungsprozess technisch unbedingt erforderlich.
Die maximale Frist in der eine Urne beigesetzt werden muss beträgt sechs Monate, gerechnet ab dem Tag der Einäscherung. (§ 19 Abs. 2 SächsBestG)
Nein – In Sachsen gilt derzeit die sogenannte “Friedhofspflicht”. Eine Beisetzung ist nur auf Friedhöfen, ausgewiesenen Bestattungsplätzen und in seltenen Fällen auch Kirchen zulässig. (§ 1 sowie § 18 Abs. 1 SächsBestG)
Grundsätzlich können sowohl die Erdbestattung als auch die Urnenbeisetzung anonym erfolgen. Das heißt, die Angehörigen kennen weder den Termin der Beisetzung noch den genauen Beisetzungsplatz.
Wer eine anonyme Beisetzung wählt, dem sollte bewusst sein, dass diese Entscheidung eine endgültige ist. Eine Umbettung ist im Regelfall nicht möglich.
Sowohl bei der Erdbestattung als auch bei der Feuerbestattung kann eine sogenannte Trauer- oder Gedenkfeier stattfinden in deren Rahmen dann die Beisetzung auf dem jeweiligen Friedhof erfolgt.
Bei dieser Form der findet beispielsweise die Trauerfeier im Heimatort und die Beisetzung an einem anderen Ort statt. Sie wird aber auch häufig gewählt um Angehörigen den Abschied von dem Verstorbenen am offenen Sarg zu ermöglichen, bevor dann die spätere Feuerbestattung stattfindet. Die Urnenbeisetzung findet dann, zu einem späteren Zeitpunkt, meist nur im kleinsten Familienkreis statt.
Nach erfolgter Feuerbestattung wird die Asche an eine spezielle Reederei übergeben, welche diese dann in den entsprechend ausgewiesenen Bestattungsgebieten dem Meer anvertraut. Die Beisetzung kann anonym aber auch mit Angehörigen erfolgen.