Häufige Fragen zur Bestattung

Egal, ob schon ein Trauerfall vorliegt, er erwartet wird oder ob es nur einfaches Interesse ist. Zum Thema Bestattung gibt es viele Fragen, die mir sehr häufig gestellt werden.

Ich habe diese hier zusammengetragen und nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Bitte beachten Sie daher auch die Ausführungen im Haftungsausschluss. Selbstverständlich werde ich diesen Bereich nach und nach erweitern.

Auf jeden Fall ist ein Arzt zu rufen, der den Tod eindeutig feststellen kann. Sofern sie Ihren Hausarzt nicht erreichen können steht Ihnen ein Notarzt unter der 112 oder der Kassenärztliche Bereitschaftsdienst zur Verfügung. Diesen erreichen Sie bundesweit unter der einheitlichen Rufnummer 116 117.

Der Arzt wird den Verstorbenen entkleiden, gründlich untersuchen und den Tod feststellen. Liegen keine Anzeichen für einen unnatürlichen Tod vor und ist die Todesursache für ihn klar als „natürlicher Tod“ feststellbar, wird er die Todesbescheinigung entsprechend ausstellen. (§ 13 Abs. 1 und 3 SächsBestG)

Ein Notarzt kann sich darauf beschränken eine „vorläufige Todesbescheinigung“ auszustellen. In diesem Fall ist ebenfalls ein Arzt zu verständigen, welcher die eigentliche Leichenschau durchführt. (§ 12 Abs. 3 SächsBestG)

Sofern der Tod im Krankenhaus eintritt wird die Untersuchung des Verstorbenen und die Feststellung des Todes sowie die Ausstellung der Todesbescheinigung im Hause veranlasst. (§ 10 Abs. 2.3 SächsBestG)

Tritt der Tod in einem Seniorenheim oder Hospiz ein, so wird der Arzt durch die Leitung der Einrichtung oder durch damit beauftragtes Personal gerufen. (§ 12 Abs. 3 SächsBestG)

In diesem Fall ist für ihn z.B. die Todesursache unklar oder er hat Anzeichen entdeckt, die möglicherweise auf einen unnatürlichen Tod hinweisen könnten. In diesem begründeten Fall ist er verpflichtet die Polizei zu informieren, welche dann ggf. die Ermittlungen aufnehmen und alles weitere veranlassen wird. (§ 13 Abs. 1, 3 und 4  SächsBestG)

Im Regelfall wird die Polizei ihren Vertragsbestatter mit der Überführung des Verstorbenen  beauftragen. Es hat aber nur die Aufgabe den Verstorbenen vom Sterbe- bzw. Auffindungsort zu einem von der Polizei festgelegtem Ort zu überführen. Sie haben also weiterhin die freie Wahl des Bestattungsunternehmen. Niemand darf Ihnen anderslautende Vorschriften machen oder entsprechende Empfehlungen aussprechen.

Sofern Sie sich bereits im Vorfeld für ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens entschieden haben können Sie auch die Beamten vor Ort bitten, dieses mit den entsprechenden Diensten zu beauftragen, welche sonst der Vertragsbestatter ausführen würde. Erfahrungsgemäß wird man im Regelfalle ihrem Wunsch entsprechen.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen enden automatisch mit dem Tod. Somit ist die Ausstellung der Todesbescheinigung und die damit verbundene Leichenschau eine privatärztliche Leistung und wird entsprechend abgerechnet. Sie ist von demjenigen zu begleichen, welcher auch die Bestattungskosten zu tragen hat. Dieser kann sich diese aus dem Erbe oder sonstigen in Frage kommenden Dritten ersetzen lassen. (§ 11 Abs. 4 SächsBestG)

Sofern Sie in aller Ruhe von dem Verstorbenen Abschied nehmen wollen, kann dieser bis zu 24 Stunden zu Hause verbleiben. (§ 16 Abs. 1 SächsBestG)

Eine Ausnahme bildet hierbei beispielsweise die Beschlagnahmung des Verstorbenen durch die Polizei oder der Arzt hat vor Ort nur eingeschränkte Möglichkeiten seine Untersuchungen auszuführen.

Grundsätzlich sind die nächsten voll geschäftsfähigen Angehörigen (z.B. Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkel usw.) verpflichtet für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen und zwar unabhängig davon, wie das persönliche Verhältnis zueinander war und ob ausreichend finanzielle Mittel zur Deckung der damit verbundenen Kosten vorhanden sind. Geregelt ist dies im § 10 Abs. 1 SächsBestG.

Ist z.B. der Ehegatte bereits verstorben und hinterlässt der Verstorbene mehrere Kinder, so ist das älteste Kind verpflichtet die Bestattung in Auftrag zu geben und entsprechend zu organisieren.

Der Bestattungspflichtige kann sich die entstehenden Kosten in dem genannten Fall aus dem hinterlassenen Erbe ersetzen lassen.

Sind hierbei keine ausreichenden Mittel vorhanden, so kann er z.B. auch seine Geschwister in die Pflicht nehmen und den Ersatz der Bestattungskosten verlangen. Um späteren Streitigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen, sollte in diesem Fall eine einfache aber würdige Bestattungsform gewählt werden. Die Thematik ist jedoch so komplex, dass wir dazu raten einen entsprechenden Anwalt zu befragen.

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten mit einem Bestattungsunternehmen einen entsprechenden Bestattungsvorsorgevertrag geschlossen, so ist dieses anstatt der nächsten Angehörigen verpflichtet für die Bestattung im festgelegten Rahmen zu sorgen. (§ 10 Abs. 2 SächsBestG) Im Regelfall ist das Bestattungsunternehmen den Angehörigen bekannt und kann durch diese verständigt werden. Meistens haben die Vorsorgenden auch ein Kärtchen dabei, auf dem entsprechende Informationen auf einen bestehenden Bestattungsvorsorgevertrag zu finden sind.

Findet sich kein Bestattungspflichtiger, weil es keine mehr gibt oder er nicht erreichbar ist, so wird die Ortspolizeibehörde, im Regelfall wird dies das Ordnungsamt sein, verständigt, welche die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen veranlasst. Gleiches gilt, wenn dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Bestattung nicht nachkommt. Es ist also ratsam die Dinge selbst in die Hand zu nehmen, bevor die Behörde aktiv wird. (§ 10 Abs. 3 SächsBestG).

Wenn der Tod zu Hause eingetreten ist, können sie mir eine entsprechende Vorab-information geben. Gern nenne ich Ihnen Rufnummern und Ansprechpartner für die notwendige Leichenschau oder informiere den Arzt selbst.

Es genügt aber auch zu warten, bis der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat. Vorher sind mir die Hände gebunden, was hygienische Versorgung des Verstobenen und Überführung betrifft.

Wir benötigen zwei Waschlappen, zwei Handtücher, ein Gefäß mit warmen Wasser, einen Dusch- oder Badezusatz, den der Verstorbene zu Lebzeiten verwendet hat, ein straffes Bettlaken (keine Spannbettlaken) und ggf. eine Mülltüte zur Entsorgung von Verbrauchsmaterial etc.

Sofern der Verstorbene keine ansteckenden bzw. meldepflichtigen Krankheiten hatte, dürfen Sie diesen letzten Dienst selbstverständlich auch selbst ausführen. Wenn Sie es wünschen stehe ich Ihnen dabei gern hilfreich zur Seite.

Ich empfehle die Verwendung eigener Kleidung, da diese die Persönlichkeit des Verstorbenen besonders hervorhebt. Sie können uns also gern, den Lieblingspullover, den guten Anzug, Rock oder Hose, Unterwäsche, Socken oder Strumpfhosen uvm. zur Verfügung stellen.

Sofern Sie eine spätere Abschiednahme oder Aufbahrung am offenen Sarg wünschen ist damit auch die Wiedererkennung für alle Angehörigen besser gewährleistet.

Selbstverständlich halte ich auch eine kleine Auswahl an Sterbehemden bereit.

Seriöse Unternehmen werden mit Ihnen gemeinsam erörtern welche Wege und organisatorischen Dinge Sie selbst erledigen wollen und was das Bestattungshaus für Sie tun kann.

Unser Bestattungsgesetz sieht regulär eine Wartezeit von 48 Stunden ab Eintritt des Todes vor. Sobald diese Frist verstrichen ist und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann die Bestattung durchgeführt werden. (§ 19 Abs. 1 SächsBestG)

Ab Eintritt des Todes haben wir acht Tage Zeit um die Bestattung durchzuführen. Samstage, Sonn- und Feiertage werden dabei nicht mitgezählt. Verstirbt also eine Person am Freitag, so muss die Bestattung am übernächsten Mittwoch stattgefunden haben. (§ 19 Abs. 1 SächsBestG)

Auf Antrag kann diese Frist vom zuständigen Gesundheitsamt gebührenpflichtig verlängert werden, sofern von dieser Behörde keine Bedenken bestehen. (§ 19 Abs. 3 SächsBestG).

Wir unterscheiden in Sachsen nur zwischen Erd- und Feuerbestattung?

Sofern keine anderweitigen Verfügungen, z.B. durch einen Bestattungsvorsorgevertrag, Patientenverfügung etc. des dann Verstorbenen vorliegen, trifft der Bestattungspflichtige die entsprechenden Entscheidungen. (§ 13 Abs. 3 SächsBestG)

Die Erdbestattung ist die älteste Form der Bestattung. Hier wird der Verstorbene im Sarg der Erde übergeben.

Der Verstorbene wird in ein Krematorium gebracht und dort dem Feuer übergeben. Die so entstehende Totenasche wird in eine sogenannte Aschekapsel gefüllt und muss anschließend auf einem Friedhof beigesetzt werden.

Bevor ein Verstorbener dem Feuer übergeben werden kann wird dieser durch einen Rechtsmediziner äußerlich noch einmal gründlich untersucht.  Dies ist notwendig, da im Gegensatz zur Erdbestattung alle möglichen Beweise auf einen unnatürlichen Tod vernichtet werden. Dazu wird der Verstorbene noch einmal vollständig entkleidet.

Hat der Rechtsmediziner keinerlei Bedenken, so wird er sein Einverständnis zur Feuerbestattung geben. Dies ist die Grundlage zur Erteilung der sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das für das Krematorium zuständige Gesundheitsamt. Sobald diese und alle weiteren notwendigen Unterlagen vorliegen kann die Feuerbestattung durchgeführt werden.

Ergeben sich bei der Untersuchung des Verstorbenen Unklarheiten oder Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, so wird der Verstorbene entsprechend beschlagnahmt und polizeiliche Untersuchungen eingeleitet. Auf die Dauer der Ermittlungen haben wir keinen Einfluss.

Erst mit der Genehmigung des zuständigen Staatsanwaltes, gemäß Strafprozessordnung, ist die Feuerbestattung dann zulässig. (§ 18b Abs. 4 SächsBestG)

Jeder Verstorbene ist in einen Sarg zu legen (§ 16 Abs. 1 SächsBestG) und zwar unabhängig von der späteren Bestattungsart. Aus diesem Grund muss immer ein Sarg verwendet werden.

Bei einer Feuerbestattung ist das Holz des Sarges, im Regelfall, sogar für den Einäscherungsprozess technisch unbedingt erforderlich.

Die maximale Frist in der eine Urne beigesetzt werden muss beträgt sechs Monate, gerechnet ab dem Tag der Einäscherung. (§ 19 Abs. 2 SächsBestG)

Nein – In Sachsen gilt derzeit die sogenannte “Friedhofspflicht”. Eine Beisetzung ist nur auf Friedhöfen, ausgewiesenen Bestattungsplätzen und in seltenen Fällen auch Kirchen zulässig. (§ 1 sowie § 18 Abs. 1 SächsBestG)

Grundsätzlich können sowohl die Erdbestattung als auch die Urnenbeisetzung anonym erfolgen. Das heißt, die Angehörigen kennen weder den Termin der Beisetzung noch den genauen Beisetzungsplatz.

Wer eine anonyme Beisetzung wählt, dem sollte bewusst sein, dass diese Entscheidung eine endgültige ist. Eine Umbettung ist im Regelfall nicht möglich.

Sowohl bei der Erdbestattung als auch bei der Feuerbestattung kann eine sogenannte Trauer- oder Gedenkfeier stattfinden in deren Rahmen dann die Beisetzung auf dem jeweiligen Friedhof erfolgt.

Bei dieser Form der findet beispielsweise die Trauerfeier im Heimatort und die Beisetzung an einem anderen Ort statt. Sie wird aber auch häufig gewählt um Angehörigen den Abschied von dem Verstorbenen am offenen Sarg zu ermöglichen, bevor dann die spätere Feuerbestattung stattfindet. Die Urnenbeisetzung findet dann, zu einem späteren Zeitpunkt, meist nur im kleinsten Familienkreis statt.

Nach erfolgter Feuerbestattung wird die Asche an eine spezielle Reederei übergeben, welche diese dann in den entsprechend ausgewiesenen Bestattungsgebieten dem Meer anvertraut. Die Beisetzung kann anonym aber auch mit Angehörigen erfolgen.